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VI. Emittenten-Compliance
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Unter dem Begriff „Compliance“ i.S.d. Emittenten-Compliance versteht man jene Maßnahmen, die der Insiderprävention dienen und die die Mechanismen der Ad-hoc-Publizität absichern sollen. Es geht dabei vor allem um die innerbetriebliche Kontrolle des Informationsflusses: Sensible Nachrichten sollen nicht ungefiltert weitergereicht werden können; Interessenskollisionen sollen möglichst vermieden werden.[1]
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Gem. § 82 Abs. 5 BörseG hat jeder Emittent zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
– | seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten, |
– | interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und |
– | geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen. |
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Die maßgeblichen Vorschriften für die Emittenten-Compliance finden sich im Börsegesetz und in der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007[2](ECV) sowie in der direkt anwendbaren VO Nr. 596/2014/EU über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung),[3] auf welche in der ECV immer wieder verwiesen wird. Die jüngste Novelle zur ECV ist am 8. 8.2016 in Kraft getreten.[4] Die ECV wurde von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erlassen und regelt im Wesentlichen die Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen eines Emittenten sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen. Der Begriff der Insider-Informationen wurde im Zuge der Novelle 2012 durch den Begriff der compliance-relevanten Informationen ergänzt. Die ECV gilt für jene Emittenten, deren Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG in Österreich zugelassen sind oder für sie ein Zulassungsantrag i.S.d. § 72 BörseG gestellt wurde oder für welche der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 im Inland gestellt oder sie aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen sind.
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Eingangs werden in der ECV die Begriffe „Insider-Information“ und compliance-relevante Information definiert: Die Insider-Information ist eine Information, die die Voraussetzungen gem. Art. 7 der VO Nr. 596/2014/EUüber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) erfüllt. Die compliance-relevante Information ist eine Insider-Information oder eine sonstige Information, die vertraulich oder kurssensibel ist.