Читать книгу ARBEITGEBER BUNDESWEHR und die Personalgewinnung öffentlicher Arbeitgeber - Markus Müller - Страница 9
2. Die öffentliche Gut-Problematik 2.1 Die Bundeswehr und das öffentliche Gut „Sicherheit“
ОглавлениеNach Art. 87a des Grundgesetzes werden „Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte“ der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die BW hat damit den Schutz des Landes und somit die „äußere Sicherheit“ des deutschen Hoheitsgebietes zur Aufgabe. Im direkten Wortlaut heißt es im GG Artikel 87a:
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Hierdurch wird das Gut „Sicherheit“ für Deutschland als „innere“ und „äußere Sicherheit“ definiert und der Auftrag deutscher Streitkräfte klar festgelegt. Der Kernauftrag der Bundeswehr ist dabei die Wahrung und ggf. Wiederherstellung der äußeren Sicherheit. Der Schutz der inneren Sicherheit obliegt hingegen der Polizei und der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz). Nur in einem ganz eng abgesteckten Rahmen ist dabei der Einsatz der Streitkräfte im Inneren überhaupt möglich (vgl. hierzu auch GG Art. 35 mit Rechts- und Amtshilfe, sowie der Katastrophenhilfe). Unter Verwendung des ersten Satzes: Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (Art. 87a, Satz 1) ergibt sich, dass die Bundesrepublik nicht nur Streitkräfte aufstellen kann, sondern dies auch zu ihrer Verteidigung tun muss. Impliziert gilt daher, dass dieses auch in ausreichender Form, Stärke und Ausrüstung zu geschehen hat. Durch deren Einbindung in den Haushaltsplan und die Definition parlamentarischer Kontrolle ergibt sich zudem ein „Primat der Politik“7 über die Armee, die keinen Staat im Staat bilden darf, sondern ein Querschnitt der Gesellschaft sein soll. Bezugnehmend auf die Generierung der notwendigen personellen Stärke an Soldaten der Bundeswehr in Verbindung mit der Wehrpflichtaussetzung in 2011 ergibt sich daraus abgeleitet die Forschungsfrage „Welches sind die besten Methoden der Bundeswehr für eine aktive Personalgewinnung“ dieser Arbeit. Daher wird nachfolgend nicht nur die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber untersucht, sondern vorab auch die Problematik öffentlicher Güter thematisiert, da eine Armee keinen Selbstzweck erfüllt sondern als Aufgabe die staatlich legitimierte Bereitstellung des öffentlichen Gutes „äußere Sicherheit“ hat, die sich aus dem staatlichen Gewaltmonopol8 ergibt.