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(b) Verzerrung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts
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Zudem könnte man dem Missverständnis unterliegen anzunehmen, durch die hier vertretene Ansicht würde das Bundesverfassungsgericht zu einer „Super-Revisionsinstanz“, was nicht seiner verfassungsgemäßen Rolle entspricht.[259] Denn wenn der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sich als ein vorfindlicher Zustand im Demokratieprinzip gründet, so könnte das Bundesverfassungsgericht auf diesem Wege die systemwidrige Anwendung einfachen Rechts als Verfassungsverstoß werten und auf diesem Wege seiner Kontrolle unterwerfen.
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Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht sich nicht bereits längst selbst – etwa durch seine Untreue-Entscheidung[260] – selbst zur „Super-Revisionsinstanz (jedenfalls im Bereich des Strafrechts) erhoben hat,[261] trägt dieser Kritikpunkt nicht: Zum einen folgt der Grundsatz nicht unmittelbar aus dem Demokratieprinzip selbst, sondern lediglich aus rechtstheoretischen Gedanken heraus, die sich ihrerseits im Demokratieprinzip verwirklichen. Zum anderen wurde ein parallel gelagertes Problem in der Vergangenheit bereits gelöst: so läge grundsätzlich auch in jedem Verstoß gegen einfaches Recht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; nichtsdestotrotz besteht insoweit keine pauschale Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts.[262]