Читать книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner - Страница 68
(c) Verstoß gegen Art. 97 GG
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Ein weiterer verfassungsrechtlicher Einwand könnte sich im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 GG ergeben, wonach die Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 Hs. 1 GG) „nur dem Gesetze unterworfen“ sind. Aber auch nach der hier vertretenen Auffassung muss sich jeder Rechtssatz aus dem Gesetz deduzieren lassen, weshalb sich kein Widerspruch ergibt. Zudem stellt Art. 20 Abs. 3 GG klar, dass die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ ist; diese Differenzierung wird durch die Formulierung des Art. 97 GG nicht in Frage gestellt.[263]