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2. Folgen fehlerhafter Eheschließung

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Das Eheschließungsrecht unterscheidet zwischen vollgültiger Ehe, aufhebbarer Ehe und Nichtehe. Die Mängel der Eheschließung können so gravierend sein, dass sie keinerlei Rechtsfolgen zeitigt (rechtliches nullum); es liegt eine Nichtehe vor, wie etwa bei einer nicht vom Standesbeamten durchgeführten Eheschließung (Rn. 81), wenn nicht beide Ehegatten eine Erklärung i.S.d. § 1310 Abs. 1 S. 1 abgegeben haben (dazu Rn. 84, 86) oder bei der Eheschließung mit einem Ehegatten unter 16 Jahren (§ 1303 S. 2, dazu Rn. 91). Um eine aufhebbare Ehe geht es, wenn der Rechtsverstoß zwar den gegenwärtigen Bestand unberührt lässt, aber Grund bietet, die Ehe für die Zukunft aufzulösen (Rn. 117 ff.); dies gilt etwa bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 1311, der die Wirksamkeit der Ehe nicht hindert, sondern lediglich einen Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 1 bildet. Schließlich können Ordnungsvorschriften bzw. „Soll-Vorschriften“ (z.B. § 1309, § 1312) unbeachtet geblieben sein, deren Nichteinhaltung aber keine irgendwie gearteten negativen Rechtsfolgen nach sich zieht; es kommt eine vollgültige Ehe zustande. Die Mängel, die zu einer Nicht- oder einer aufhebbaren Ehe führen, sind im Eheschließungsrecht erschöpfend geregelt (vgl. § 1313 S. 3). Es entfallen damit insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119 ff., ebenso die Vorschriften der §§ 116–118.

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