Читать книгу Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp - Страница 66
ОглавлениеDritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis
§ 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis
Inhaltsverzeichnis
I. Schuldrechtliche Sonderverbindung
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis › I. Schuldrechtliche Sonderverbindung
I. Schuldrechtliche Sonderverbindung
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Infolge der wirksamen Eheschließung sind die Ehegatten in personenrechtlicher Hinsicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. In Letzterem wird der Unterschied der Ehe zu anderen Lebensgemeinschaften deutlich, bei denen die Verpflichtung, füreinander Verantwortung zu tragen, lediglich psychologisch-moralischer Natur ist. Die Ehegatten gehen dagegen wechselseitig rechtliche Bindungen ein, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander zu einer Verantwortungsgemeinschaft werden lassen. Die nähere Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jedoch den Ehegatten überlassen, wobei sie insbesondere die Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe im gegenseitigen Einvernehmen festlegen (vgl. § 1356). Nach überwiegender Auffassung wird die Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 nicht nur als echte Rechtspflicht verstanden, sondern es werden aus ihr eine Reihe konkreter Einzelpflichten abgeleitet, deren Umfang und inhaltliche Bestimmung je nach zugrunde gelegtem Eheverständnis divergieren.
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Angesichts der Tatsache, dass die Ehe durch Vertrag, wenn auch unter staatlicher Mitwirkung, begründet wird, liegt die Idee, dass es sich bei der ehelichen Lebensgemeinschaft um ein Schuldverhältnis bzw. eine schuldrechtliche Sonderverbindung handelt, eigentlich nahe. Dennoch wird dies bislang – in dieser Deutlichkeit – nur ganz vereinzelt[1] vertreten. Vielmehr finden sich seit langem tradierte Ehelehren zum „Wesen“ der Ehe,[2] obwohl sich aus diesem Meinungsstreit keine konkreten rechtsdogmatischen Erkenntnisse zur Art des Rechtsverhältnisses und zur Konkretisierung des Regelungsgehalts und des Umfangs der Pflichten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 gewinnen lassen.
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Ein Schuldverhältnis zeichnet sich durch die in § 241 genannten Pflichten aus. Zwischen Ehegatten besteht schon wegen der beiderseitigen vermögensrechtlichen Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen (§§ 1360, 1360a, dazu Rn. 170 ff.), eine Leistungspflicht i.S.v. § 241 Abs. 1, die ein Schuldverhältnis begründet.[3] Daneben gebietet das besonders enge persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander, dass jeder auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen i.S.v. § 241 Abs. 2 Rücksicht nimmt. Diese Pflichten sind Kennzeichen eines Schuldverhältnisses. Die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts sind auf familienrechtliche Schuldverhältnisse deshalb im Grundsatz gleichermaßen anwendbar, soweit sich nicht im Familienrecht speziellere Vorschriften finden, die den allgemeinen Regelungen als leges speciales vorgehen.[4]
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Der Begriff der „Sonderverbindung“ wurde herkömmlich zur Umschreibung jeder Beziehung verwendet, „in der (mindestens) eine außerdeliktische Schutzpflicht besteht, deren Verletzung eine (außerdeliktische) Schadensersatzpflicht auslöst“.[5] Seit § 241 Abs. 2 bestimmt, dass das Bestehen von Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten ausreicht, um ein Schuldverhältnis zu begründen, weicht der Begriff „Sonderverbindung“ inhaltlich nicht mehr von einem Schuldverhältnis ab. Wenn hier dennoch für familienrechtliche Rechtsverhältnisse weiterhin der Begriff „Sonderverbindung“ verwendet wird, soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen Ehegatten kein klassischer (auf wirtschaftlichen Interessen beruhender) Austauschvertrag besteht, sondern primär eine personenrechtliche Beziehung, auf die die schuldrechtlichen Vorschriften zu Austauschverträgen zwar im Grundsatz, aber eben nicht unbesehen übertragen werden können.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 5 Ehe als gesetzliches Schuldverhältnis › II. Ehe als Statusverhältnis
II. Ehe als Statusverhältnis
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Familienrechtliche Rechtsverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwei Personen in spezifischer und besonders stabil ausgestalteter Weise einander zuordnen.[6] Man kann insofern auch von einem personenrechtlichen Statusverhältnis sprechen, das zwei Familienmitglieder (Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Eltern) status- bzw. personenstandsrechtlich miteinander verbindet.[7] Welche familienrechtlichen Faktoren statusbestimmend sind, ist abhängig von gesellschaftlichen und rechtspolitischen Wertungen und lässt sich daher nicht für alle Zeiten verallgemeinernd feststellen.[8] Letztlich wird den Beteiligten dadurch eine relational zu verstehende personenstandsrechtliche Eigenschaft, der formale Status, zugewiesen (z.B. „X ist Ehegatte von A“ oder „Y ist das Kind von B“), der die besondere personale Verbindung zwischen den Beteiligten zum Ausdruck bringt, das Rechtsverhältnis in besonderer Weise charakterisiert und die aus dem Rechtsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten, also das materielle Statusrecht, inhaltlich beeinflusst, ohne diese jedoch (indisponibel) zu determinieren. Statusrechtliche Verfasstheit der ehelichen Lebensgemeinschaft bedeutet nicht, dass die Ehegatten den Inhalt des Statusverhältnisses in keiner Weise autonom beeinflussen könnten. Da es allerdings nicht der Status als solcher ist, der Rechte und Pflichten begründet, sondern allein das Rechtsverhältnis zwischen den am Statusverhältnis Beteiligten, lassen sich aus der Qualifizierung der Ehe als Statusverhältnis weder für die personalen ehelichen Pflichten noch sonst rechtliche Schlussfolgerungen ziehen.