Читать книгу Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp - Страница 79
4. Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten
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Eine Ausprägung der Pflicht zur Rücksichtnahme in Vermögensangelegenheiten ist ferner die in Ausnahmefällen bestehende Pflicht zur Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten. Aus § 1356 folgt – anders als früher – keine generelle Pflicht mehr, im Beruf oder Geschäft des Ehepartners mitzuarbeiten. Aber es können im Laufe der Ehe Situationen entstehen, in denen ein erwerbstätiger Ehegatte auf Hilfe und Beistand durch den anderen in seinem Betrieb angewiesen ist, vor allem, wenn vorübergehend Personalmangel besteht. Aus § 241 Abs. 2 kann dann die Pflicht zur Mithilfe und Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft des anderen folgen, sofern und soweit dies dem anderen Ehegatten unter Berücksichtigung der gewählten Rollenverteilung und der übrigen persönlichen und tatsächlichen Umstände zumutbar ist.[36] Dies wird man im Regelfall nur in Notsituationen eines Ehegatten annehmen können.[37] Durch die Mitarbeit leistet der aushelfende Ehegatte nicht nur einen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern er erbringt auch einen Teil seiner Unterhaltspflicht gemäß § 1360. Verweigert er eine ihm zumutbare Mitarbeit ohne berechtigten Grund, kann er sich gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 schadensersatzpflichtig machen.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › II. Pflicht zur Rücksichtnahme › 5. Aufklärungspflicht