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2. Mitwirkung bei der steuerlichen Veranlagung
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Praktisch relevant ist vor allem die Pflicht zur Mitwirkung bei der gemeinsamen Steuerveranlagung.[28] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.[29] Diese Verpflichtung ist klagbar und vollstreckbar.[30] Wird die Zustimmung ohne berechtigten Grund verweigert, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Davon geht auch die Rechtsprechung aus,[31] obwohl sie im Grundsatz Schadensersatzansprüche bei einer Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verneint (dazu Rn. 137 f., 140), denn dies soll „nur für Pflichten [gelten], die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht.“[32]
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › II. Pflicht zur Rücksichtnahme › 3. Gestattung der Mitbenutzung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen