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5. Aufklärungspflicht
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Im Übrigen, d.h. insbesondere im persönlichen Bereich, wirkt sich die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 als Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände aus, die für den jeweils anderen Ehegatten erkennbar von Bedeutung sind, aber ihm nicht (in gleichem Maße) bekannt sind wie dem aufklärungspflichtigen Ehegatten. Anders als eine Auskunftspflicht, wirkt eine Aufklärungspflicht retrospektiv: Es geht um Informationen, die einem Teil unbekannt sind, an denen er jedoch – bei rechtzeitiger Kenntnis – sein früheres Verhalten ausgerichtet hätte, um eine Selbstschädigung zu vermeiden. Im Ehegattenverhältnis bedeutet dies, dass jeder den anderen z.B. über (ansteckende) Krankheiten oder über eine geänderte Einstellung zur Familienplanung (z.B. heimliches Absetzen von Verhütungsmitteln) informieren muss. Unterbleibt dies, verletzt der aufklärungspflichtige Ehegatte seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem anderen und macht sich nach § 280 Abs. 1 schadensersatzpflichtig. Gleiches gilt für „Seitensprung“-Konstellationen: Hier muss die Mutter den „Scheinvater“ ab der Schwangerschaft, spätestens ab der Geburt des Kindes, darüber unterrichten, dass er möglicherweise nicht der biologische Vater ist, damit dieser frei entscheiden kann, ob er eine Klärung der biologischen Vaterschaft herbeiführen und Unterhalt oder sonstige Aufwendungen für das Kind leisten will. Eine – in der Rechtsprechung angenommene – Auskunftspflicht über die Identität des Erzeugers wird den Interessen des Scheinvaters nicht hinreichend gerecht (zum Regress nach § 1607 vgl. Rn. 640 ff.) und greift zudem in die Intimsphäre der Mutter ein, was durch rein finanzielle Interessen des Scheinvaters schon aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt werden kann.[38]
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › III. Pflichten kraft Parteivereinbarung?