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3. Gestattung der Mitbenutzung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen
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Auch die allgemein anerkannte Verpflichtung jedes Ehegatten, dem anderen die Mitbenutzung der ihm gehörenden oder von ihm angemieteten ehelichen Wohnung sowie der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände zu gestatten,[33] ist dogmatisch vorzugswürdiger Weise aus § 241 Abs. 2 abzuleiten. Trotz des sachlichen Zusammenhangs mit dem persönlichen Aspekt einer häuslichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat diese Pflicht überwiegend vermögensrechtlichen Charakter.[34] Dies zeigt sich schon daran, dass sie – insbesondere in Bezug auf den Wohnbedarf – Teil des Familienunterhalts ist (dazu Rn. 177, 180). Haben die Ehegatten die im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung zur gemeinsamen Ehewohnung bestimmt, so entstehen auch für den einziehenden Ehegatten berechtigte (persönliche und finanzielle) Interessen daran, die Ehewohnung selbst nutzen zu dürfen. Auf diese Interessen hat der Eigentümer-Ehegatte gemäß § 241 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen, wobei zu beachten ist, dass die Ehe als zugrundeliegendes Schuldverhältnis eine Verantwortungsgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2) ist. Der Gesetzgeber kann den Eigentümer-Ehegatten zwar nicht gegen seinen Willen verpflichten, seine Wohnung (weiterhin) mit dem anderen Ehegatten zu teilen und mit ihm zusammen wohnen zu bleiben (Autonomiebereich, vgl. Rn. 33 ff.), aber er kann ihm ein Verhalten untersagen, das auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Ehegatten keine Rücksicht nimmt. Will der Eigentümer-Ehegatte nicht länger unter einem Dach mit dem anderen in seiner Wohnung leben, muss er dem anderen zumindest eine von den Umständen[35] abhängige Übergangsfrist gewähren, damit sich dieser auf die neue Situation einstellen und entsprechend disponieren kann. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht löst Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 aus, z.B. wenn der Eigentümer-Ehegatte den anderen ad hoc „vor die Tür setzt“ und dieser sich vorübergehend ein Hotelzimmer suchen muss. Gegen die Rücksichtnahmepflicht verstößt es außerdem, wenn der Eigentümer-Ehegatte gegen den Willen des anderen Ehegatten einen neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung aufnimmt (vgl. Fall 10), solange die eheliche Lebensgemeinschaft noch fortbesteht; zieht der betroffene Ehegatte deshalb aus, kann er für ein übergangsweise genutztes Hotelzimmer Schadensersatz verlangen.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › II. Pflicht zur Rücksichtnahme › 4. Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten