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1. Rechtliche Grundlage

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Als echte Rechtspflicht bleibt für den persönlichen Bereich der Ehegatten nach hier vertretener Ansicht nur die (allgemein-schuldrechtliche) Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2, die bei schuldhafter Verletzung eine Haftung nach § 280 Abs. 1 zur Folge haben kann. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine spezifisch eherechtliche Pflicht, weshalb diese Pflicht grundsätzlich mit all ihren Ausprägungen gleichermaßen auch im Rahmen anderer Lebensgemeinschaften bzw. familienrechtlicher Rechtsverhältnisse Geltung erlangt (Rn. 142), aber sie kann und muss mit Blick auf den eherechtlichen Kontext im Einzelfall näher konkretisiert werden.[24] Zu unterscheiden ist zwischen der Rücksichtnahmepflicht in vermögensrechtlichen Belangen[25] und in persönlichen Bereichen.

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Bei anderen Lebensgemeinschaften bzw. familienrechtlichen Rechtsverhältnissen (z.B. nichtehelichen Lebensgemeinschaften) ist die Begründung eines Schuldverhältnisses als Voraussetzung einer Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 etwas schwieriger, weil es keine Primärleistungspflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 gibt, die Ausdruck eines Schuldverhältnisses sind. Allerdings ist unstreitig, dass es auch Schuldverhältnisse geben kann, die sich auf die Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 beschränken: Zwischen zwei Personen existiert immer dann ein Schuldverhältnis mit den Pflichten aus § 241 Abs. 2, wenn das Integritätsinteresse der Beteiligten besonders schutzwürdig und -bedürftig ist. Das ist vor allem in Fällen anzunehmen, in denen im Rahmen einer Sonderverbindung zwischen zwei Personen erhöhte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Integritätssphäre des jeweils anderen und eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten (bzw. eine eingeschränkte Verteidigungsbereitschaft) zum Schutz der eigenen Sphäre bestehen;[26] dem in solchen Fällen gegebenen besonderen Schutzbedürfnis der Beteiligten kann durch die Annahme eines (vom Gesetzgeber vorausgesetzten bzw. an die Tatsache der Existenz einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuknüpfenden) Schuldverhältnisses mit den besonderen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 Rechnung getragen werden.[27] Gerade in familienrechtlichen Verhältnissen, insbesondere in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kommt der Sinn und Zweck von Rücksichtnahmepflichten besonders zum Tragen, weil sich die Lebensgefährten in vertrauter Atmosphäre treffen, sich gegenseitig Vertrauen entgegenbringen und jeder daher erhöhte Einwirkungsmöglichkeiten auf (und Einblicke in) den Rechts- und Interessenkreis des jeweils anderen hat.

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › II. Pflicht zur Rücksichtnahme › 2. Mitwirkung bei der steuerlichen Veranlagung

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