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b) Ansprüche gegen den Drittstörer

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(1) Unterlassungsansprüche

Im Verhältnis des betroffenen Ehegatten zum Ehestörer beschränkt sich der Rechtsschutz von vornherein auf das Deliktsrecht. Konsequenterweise verneint der BGH auch gegenüber dem Dritten einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf ein absolutes Recht am „ungestörten Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft“[19] sowie im Hinblick auf Gesundheits- und andere durch ehestörendes Verhalten eingetretene Rechtsgutsverletzungen.[20] Würde gegen den Drittstörer zwangsweise vorgegangen, so der BGH,[21] müsste dies auf den anderen Ehepartner jedenfalls mittelbar Druck ausüben, der sich mit den eherechtlichen Vorschriften (§ 1353 Abs. 1 S. 2; § 120 Abs. 3 FamFG) nicht vereinbaren ließe. So verbleibt es gegenüber dem mitwirkenden Drittstörer nach der Rechtsprechung ebenfalls bei einem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch allein wegen der Beeinträchtigung des absolut geschützten Rechts am räumlich-gegenständlichen Ehebereich (§ 1004 Abs. 1 analog, § 890 ZPO).

(2) Schadensersatzansprüche

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Auch dem Dritten gegenüber werden Schadensersatzansprüche aus § 823, die neben Gesundheitsschäden z.B. hinsichtlich der Kosten für ein Scheidungsverfahren oder ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren relevant werden können, durchgehend abgelehnt.[22] Ein solcher Anspruch müsste, so der BGH, über den Gesamtschuldnerausgleich (§§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1) zu einem dem Eherecht widersprechenden Druck auf den mitbetroffenen Partner führen.[23]

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › II. Pflicht zur Rücksichtnahme

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