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Anmerkungen

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[1]

Eingeführt mit Wirkung zum 1.10.2017 durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787.

[2]

Anders noch das römische Recht, das neben der Ehe auch das Konkubinat kannte. Heute gibt es solche zivilrechtlichen Partnerschaftsverträge etwa im französischen Recht mit dem „Pacs“, der zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts offensteht, und im belgischen Recht mit der „cohabitation légale“, die unabhängig von einer Paarbeziehung ein rechtliches Zusammenleben ermöglicht.

[3]

Eingeführt durch das Personenstandsgesetz von 1875 in der Zeit des sog. Kulturkampfes.

[4]

Zu beachten ist aber der verfassungsrechtliche Bestand sog. „hinkender“ Ehen: nach deutschem Eheschließungsrecht formunwirksame (Art. 13 Abs. 4 EGBGB), nach ausländischem Recht wirksame Ehen; vgl. näher Rn. 111 ff.

[5]

PStG i.d.F.d. Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19.2.2007, in Kraft getreten am 1.1.2009.

[6]

Ehegesetz v. 6.7.1938, RGBl. I 1928, S. 807 („Großdeutsches Eherecht“).

[7]

Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20.2.1946 (KRABl. S. 77, ber. S. 294 = BGBl. III 404-1).

[8]

Außer Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1.7.1998 durch das Gesetz zur Neuregelung des Eheschließungsrechts (EheschlRG) vom 4.5.1998 (BGBl. I 1998, S. 833).

[9]

Wie hier Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.

[10]

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 272020, § 8 Rn. 5 ff. m.w.N.

[11]

BeckOK5-20/Hahn, § 1297 Rn. 7; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45.

[12]

Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45 (der jedoch zugleich von geschäftsähnlichen Handlungen ausgeht).

[13]

Das gilt seit der Verschärfung der Ehemündigkeitsregelung in § 1303 (dazu Rn. 91 f.) umso mehr.

[14]

Differenzierend MüKoBGB/Roth, 82019, § 1297 Rn. 14 (Eheversprechen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der noch Verheiratete geschieden wird, sei zulässig).

[15]

Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1181: Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen i.S.d. § 1298 Abs. 2.

[16]

Entscheidend ist, ob der zurücktretende Verlobte aus seiner Sicht die Verlobung eingegangen wäre, wenn ihm die geänderten Umstände schon damals bekannt gewesen wären; es kommt nicht auf eine objektive Sicht an.

[17]

Schon Friedrich Schiller hat in seinem Lied von der Glocke weise Worte gefunden: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet,//Ob sich das Herz zum Herzen findet.//Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“

[18]

In diesem Fall kann sich der zum Rücktritt Veranlasste (im Fall wäre das B) bzgl. der eigenen potenziellen Haftung nach § 1298 Abs. 1 auf Abs. 3 berufen; B wäre also (wenn er der A zuvorgekommen wäre) bei eigenem Rücktritt nicht ersatzpflichtig.

[19]

Beachte aber § 1310 Abs. 3, dazu Rn. 83.

[20]

Zu unterscheiden ist der Ehekonsens i.R.d. Eheschließung („Ja-Wort“) und der Ehevertrag i.S.d. Legaldefinition in § 1408, der nur Verträge über güterrechtliche Verhältnisse umfasst.

[21]

OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1747 (Hervorhebungen nur hier).

[22]

BVerfG, NJW 2003, 1383.

[23]

BVerfG, NJW 2003, 1383; BGH, NJW-RR 2012, 897 = JuS 2012, 750.

[24]

BGH, NJW 1970, 1680.

[25]

BGBl. I 2017, S. 2429.

[26]

Schwab, Familienrecht, 272019, § 15 Rn. 80.

[27]

Gleichbedeutend mit „Ehehindernissen“ (impedimenta matrimonii).

[28]

BGH, NJW 2002, 1268.

[29]

Das hat der Gesetzgeber durch die Formulierung „dritte Person“ (früher: „Ehegatte“) klargestellt.

[30]

Vgl. den tragischen Fall „Stübing“, BVerfG, FamRZ 2008, 757 und EGMR, NJW 2013, 215.

[31]

MüKoBGB/Wellenhofer, 82019, § 1307 Rn. 1; kritisch zu § 173 StGB Hörnle, NJW 2008, 2085.

[32]

FamRZ 2002, 1561, m. krit. Anm. (vor allem zur fehlerhaften kollisionsrechtlichen Einordnung durch das Gericht) Hau, FamRZ 2002, 1562.

[33]

OLG Hamm, FamRZ 2014, 1109.

[34]

OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1289.

[35]

AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151.

[36]

Überzeugend abgelehnt von OLG München, FamRZ 2008, 1536.

[37]

OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 564.

[38]

Anders, nicht überzeugend, indes OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 2070. Vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1363 (Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes berechtigt zur Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung nach § 123).

[39]

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheiraten, BGBl. I 2011, S. 1266.

[40]

Ausländischem Eheschließungsrecht ist der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe oftmals fremd, und es begnügt sich mit dem Prinzip der fakultativen Zivilehe (vgl. Rn. 61). Unter Anwendung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB kann es deshalb unter Umständen auch in Deutschland bei bloßer Trauung durch einen Geistlichen zu vollgültigen Ehen kommen, vgl. AG Hamburg, JuS 2000, 1023 f. (Trauung durch Pastor in der schwedischen Seemannskirche in Hamburg).

[41]

Diese Exklusivnorm (als Spezialausprägung des ordre public, Art. 6 EGBGB) geht zurück auf den sog. „Spanier-Beschluss“ des BVerfG, NJW 1971, 1509.

[42]

Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.

[43]

BVerfG, NJW 1983, 511.

[44]

EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.

[45]

Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.

[46]

So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).

[47]

EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.

[48]

Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).

[49]

BGBl. I 2017, S. 2429.

[50]

BGH, FamRZ 2019, 181.

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