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Оглавление2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen › 2. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht
2. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht
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In Deutschland werden seit jeher dogmatische Diskussionen darüber geführt, welche gesetzlichen Grundlagen bestehen, die deutsche Unternehmen verpflichten, ein CMS einzuführen. Sowohl im Gesellschaftsrecht, als auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, finden sich Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Rechtsformen, Industrien oder Rechtsgebiete. Diese verpflichten die Unternehmen, im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs der Normen, ein Compliance Management System einzuführen. Beispielhaft seien die folgenden Vorschriften aufgelistet:
– | § 91 Abs. 2 AktG, |
– | §§ 30, 130 OWiG, |
– | § 12 Abs. 1 S. 2 AGG, |
– | § 25a Abs. 1 S. 1 KWG. |
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Auch der aktuelle Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes enthält keine konkreten Vorgaben zu der Einführung und den Bestandteilen eines CMS. Da das Vorhandensein eines effektiven CMS aber nach diesem neuen Konzept dazu führen kann, dass eine Haftung des Unternehmens und der Geschäftsführung nicht eintritt oder das CMS jedenfalls bei der Zumessung der Sanktionshöhe einen positiven Effekt hat, besteht eine gewisse Obliegenheit, ein CMS einzuführen.[1]
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Für die überwiegende Anzahl der Unternehmen, nämlich all diejenigen Unternehmen, die international tätig sind, ist die dogmatische Suche nach der richtigen Rechtsgrundlage in der Praxis irrelevant. In zahlreichen Ländern bestehen allgemeine Voraussetzungen, die ein CMS erfüllen muss. Gleiches gilt für bestimmte Industrien oder Rechtsgebiete. Operieren Unternehmen in diesen Märkten oder Industrien, müssen sie unausweichlich diese Vorgaben befolgen, um die Haftungsrisiken so gering wie möglich zu halten. Im nachfolgenden Abschnitt stellen wir einige dieser internationalen Regelungen und Vorgaben vor.
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Aus der Gesamtschau der lokalen und internationalen Vorgaben folgt, dass Unternehmen ab einer gewissen Größe und internationalen Ausrichtung ihres Geschäfts verpflichtet sind, ein adäquates CMS zu implementieren.[2] Das CMS darf an die Umstände des jeweiligen Unternehmens angepasst sein. Der Umsatz, die internationale Ausbreitung, die Industrie, das Marktumfeld, die Kundenlandschaft oder der Umfang der Datennutzung sind relevante Faktoren, die eine Rolle dabei spielen, wie das Compliance Management System in den einzelnen Rechtsbereichen ausgestaltet sein sollte.[3]