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§ 4 Abs. 5 und 7 EStG

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nicht abziehbare Betriebsausgaben

§ 4 Abs. 5 EStG ist als sog. Lenkungsnorm zu verstehen. Dies bedeutet hier konkret, dass es sich bei den anfallenden Ausgaben zwar um Betriebsausgaben handelt, der Abzug jedoch eingeschränkt ist, um beispielsweise Spesenmissbrauch einzudämmen. Die Norm gilt zwar unmittelbar nur im Bereich der Betriebsausgaben, ist aber wegen § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auf Wer­bungskosten entsprechend anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass das Abzugsverbot nach § 12 EStG Vorrang vor § 4 Abs. 5 und 7 EStG hat (§ 4 Abs. 5 Satz 3 EStG)2).12

Katalog des § 4 Abs. 5 EStG

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen folgende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden:

Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 € (Nr. 1);
Bewirtung von Geschäftsfreunden i. H. von 30 % (Nr. 2);
Gästehäuser (Nr. 3);
Jagden, Fischereien, Jachten usw. (Nr. 4);
Mehraufwendungen für Verpflegung, sofern sie die Pauschbeträge übersteigen (Nr. 5);
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sofern diese die Entfernungspauschale übersteigen (Nr. 6);
Häusliches Arbeitszimmer, sofern es nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist, bzw. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Nr. 6b);
Unangemessene Aufwendungen (Nr. 7);
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder (Nr. 8);
Hinterziehungszinsen (Nr. 8a);
Ausgleichszahlungen im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Nr. 9);
Schmiergelder (Nr. 10);
Bestimmte Zuwendungen bei Anwendung der Tonnagebesteuerung (Nr. 11);
Zuschlag bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (Nr. 12).

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formelle Einschränkung

Neben den sachlichen Einschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG gilt es noch die formellen Einschränkungen des § 4 Abs. 7 EStG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Dies muss fortlaufend und zeitnah erfolgen (H 4. 11 „Besondere Aufzeichnung“ 1. Spiegelstrich EStH). Eine Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle nach Ablauf des Geschäftsjahres ist nicht zeitnah (BFH-Urteil vom 22. 1. 1988, BStBl 1988 II S. 535). Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Es ist hierbei jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Kosten unterjährig geschätzt und nach Ablauf des Jahres konkret aufgezeichnet werden (Rn. 17 des BMF-Schreibens vom 3. 4. 2007, BStBl 2007 I S. 442).

Beispiel 1

Anlässlich einer Geschäftsreise zur Automobilausstellung in Frankfurt/Main hatte der Deggendorfer Kfz-Händler Horst Schraube die Gelegenheit wahrgenommen, in einem historischen Hotel zu übernachten. Auf seinen besonderen Wunsch wurde er in einem Zimmer, in dem einst Goethe genächtigt haben soll, untergebracht. Der Zimmerpreis für fünf Übernachtungen belief sich daher auf 3.000 € + 210 € USt. Es wurde die Buchung Aufwand = 3.000 € und VSt = 210 € an Bank vorgenommen.

Im benachbarten Hotel, in dem Schraube bisher immer untergebracht war, hätte er für ein Zimmer mit Dusche lediglich 150 € (netto) pro Übernachtung aufwenden müssen.

Die Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise sind Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG; R 4. 12 Abs. 2 EStR i. V. mit R 9.4 Abs. 1, 9.7 LStR) und daher zutreffend als Aufwand gebucht.

Da die Übernachtung im historischen Hotel jedoch auch die Lebensführung des Schraube berührt (Repräsentation), muss eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit vorgenommen werden, als die Übernachtungsaufwendungen unangemessen sind (R 4. 10 Abs. 12 Nr. 1 EStR).

angemessener Aufwand: 150 € × 5 = 750 €
außerbilanzmäßige Zurechnung: 3.000 € - 750 € = 2.250 €

Die auf die nicht abziehbaren Betriebsausgaben entfallende Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG):

7 % von 2.250 € = 157,50 €

Die USt-Verbindlichkeit muss um 157,50 € erhöht werden. Die auf den unangemessenen Teil der Übernachtungskosten entfallende, nicht abzugsfähige Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG und ist daher außerbilanzmäßig zuzurechnen (R 9b Abs. 3 Satz 1 EStR)3).

gesamte außerbilanzielle Zurechnung: 2.407,50 €

Beispiel 2

Modehersteller F mit Sitz in München unterhält in Bad Tölz, wo er weder einen Betrieb noch eine Betriebsstätte hat, ein Gästehaus mit 15 gleichwertigen Zimmern. Davon werden 10 Zimmer für Arbeitnehmer und 5 Zimmer für Geschäftsfreunde genutzt. Das Haus (Baujahr 2001) wurde zum 1. 1. 2016 für 1.000.000 € (14 Grund und Boden) erworben und voll aktiviert. Die laufenden Unterhaltskosten betrugen im Jahr 2017 30.000 €; für den Hausmeister mussten 8.000 € aufgewendet werden. Das Haus wird zum 31. 12. 2017 für 1. 200.000 € verkauft.

Das ausschließlich betrieblich genutzte Grundstück ist nach R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen (R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR) auszuweisen und mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Soweit ein Gästehaus an Geschäftsfreunde überlassen wird, sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig, da sich das Gästehaus außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet.
Soweit ein Gästehaus an Arbeitnehmer überlassen wird, kommt eine Zurechnung der entsprechenden Aufwendungen nicht in Betracht.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen rechnen 1/3 aller mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (R 4. 10 Abs. 11 Satz 1 EStR).

Berechnung:

Die AfA wird nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgenommen, da das Gebäude Betriebsvermögen ist und nicht Wohnzwecken dient (R 7.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Der Bauantrag ist wohl nach dem 31. 3. 1985 gestellt worden.


Ermittlung Veräußerungsgewinn:


Entsteht beim Verkauf ein Veräußerungsgewinn, so ist dieser voll zu versteuern (H 4. 10 Abs. 1 „Veräußerung . . .“ EStH). Die Gegenrechnung der sich nicht auswirkenden AfA käme wirtschaftlich einer nachträglichen Gewinnminderung gleich. Genau dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.

Eine Berücksichtigung der aufgedeckten stillen Reserve nach § 6b EStG ist nicht möglich, da das Grundstück nicht sechs Jahre Betriebsvermögen gewesen ist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Beispiel 3

Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig und nutzt für letztere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer, um Steuererklärungen zu erstellen und Rechtsbehelfe zu bearbeiten. An Kosten für das Arbeitszimmer sind in 2019 3.000 € angefallen.

Für die Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Somit sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vollumfänglich abzugsfähig.

Da für die gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Gewerbesteuer

Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellt die Gewerbesteuer ebenso wie die darauf entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr dar. Dies bedeutet, dass sämtliche Gewerbesteueraufwendungen innerhalb der Bilanz als Aufwand gebucht, aber außerhalb wieder zugerechnet werden. Die Behandlung erfolgt analog zur Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG).15

Spenden

Mitgliedsbeiträge und Spenden bzw. Zuwendungen an politische Parteien stellen keine Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 6 EStG). Entsprechendes gilt im Bereich der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).16

Verlustabzug

Im Rahmen des Verlustabzugs wird das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbrochen, da Verluste in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen und in den davor liegenden zurückgetragen werden können:

Verlustrücktrag

Verlustrücktrag

Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht ausgeglichen werden können, werden bis zu einem Betrag von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. €) im vorangegangenen Veranlagungszeitraum berücksichtigt (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass der Verlustrücktrag nicht bzw. nur in einer bestimmten Höhe durchgeführt wird (§ 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG).

Verlustvortrag

Verlustvortrag

Soweit negative Einkünfte nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden, sind diese nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in folgenden Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen. Bis zu einem Betrag von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. €, § 10d Abs. 2 Satz 2 EStG) ist dies unbeschränkt möglich. Darüber hinaus ist ein Abzug bis zu 60 % des 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug des Verlustvortrags ist „vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen“ vorzunehmen (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. R 2 Abs. 1 EStR). Er ist nicht antragsabhängig, sondern wird von Amts wegen bis zu einem Einkommen von 0 € vorgenommen.

Beispiel

Zum 31. 12. 2017 wurde ein Verlustvortrag von 1.400.000 € gesondert festgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2018 beträgt 1.400.000 €.

Führen Sie die Verlustverrechnung für 2018 durch. Unterstellen Sie hierbei, dass eine Einzelveranlagung durchgeführt wird.

Lösung

Berechnung 2018 (Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG):


Der in 2018 nicht ausgleichsfähige Verlust von 160.000 € wird zum 31. 12. 2018 gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

Fragen

1.) Für welche Kaufleute kann § 241a HGB zur Anwendung kommen?

Die Norm betrifft lediglich Einzelkaufleute (Tz. 2).

2.)Was versteht man unter „derivativer Buchführungspflicht“?

Hier wird die steuerliche Buchführungspflicht aus anderen Rechtsgebieten abgeleitet (§ 140 AO; Tz. 4).

3.)Wann beginnt die „originäre Buchführungspflicht“?

Die originäre Buchführungspflicht beginnt in dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung über die Buchführungspflicht folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO; Tz. 6).

4.)Wann beginnt die Buchführungspflicht einer GmbH?

Die Buchführungspflicht beginnt mit Abschluss des notariellen Vertrags (H 1.1 „Beginn der Steuerpflicht“ KStH; Tz. 7).

5.)Welche Ausnahmen gibt es vom Maßgeblichkeitsgrundsatz?

Eigene steuerliche Bewertungsvorschriften gehen nach § 5 Abs. 6 EStG stets vor. Außerdem gibt es die Möglichkeit eigene steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG; Tz. 9).

6.)Stellt die Gewerbesteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar?

Die Gewerbesteuer stellt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Tz. 14).

7.)In welcher Höhe kann ein lediger Steuerpflichtiger Verluste zurücktragen?

Der Verlustrücktrag ist nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG auf 1 Mio. € beschränkt (Tz. 16).

5 vor Steuerrecht

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