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Einkommensteuergesetz

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Pflicht zur Datenfernübertragung

Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu bestimmen.

§ 5b EStG war erstmals für Wirtschaftsjahre ab 2013 anzuwenden.

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XBRL

Das BMF-Schreiben vom 19. 1. 2010 (BStBl 2010 I S. 47) zeigt die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt und die Form der Datenübermittlung der steuerlichen Gewinnermittlungen auf. Insbesondere hat sich die Verwaltung darin auf das Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als ausschließlichen Übermittlungsstandard festgelegt.

Hierbei handelt es sich um einen international weitverbreiteten Standard für den elektronischen Austausch von Unternehmensinformationen im Bereich der Finanzberichterstattung, welcher

eine flexible und plattformunabhängige Datenübertragung zwischen dem Ersteller und dem Empfänger,
eine Steigerung der Qualität der Rechnungslegungsdaten durch sachgerechte und strukturierte Darstellung vorhandener Information,
eine Harmonisierung der externen und internen Berichterstattung von Unternehmen und innerhalb von Konzernen sowie
eine multidimensionale und mehrsprachige Darstellung der Finanzberichterstattung ermöglicht.

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Taxonomien

Grundlage eines Datenaustauschs in XBRL sind gegliederte Datenschemata, sog. Taxonomien. Sie beschreiben den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten und dienen als Vorlage oder Baukasten für einen individuellen Abschluss. Vergleichbar einem Kontenrahmen beinhalten sie die Positionen, die für die Darstellung der Abschlussposten genutzt werden können. Taxonomien gibt es im internationalen XBRL-Umfeld für die verschiedensten Rechnungslegungsstandards (z. B. HGB, US-GAAP, IFRS).

Das für die Einreichung bei der Finanzverwaltung entwickelte Taxonomieschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie, welches bisherige handelsrechtliche Regelungen ebenso berücksichtigt wie die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erforderlich gewordenen Anpassungen.

Die Taxonomien wurden durch das BMF-Schreiben vom 28. 9. 2011 (BStBl 2011 I S. 855) bestimmt und auf der Webseite www.eSteuer.de bekanntgegeben. Grundsätzlich ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung mit der sog. Kerntaxonomie zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um einen Berichtsstandard, der prinzipiell alle Rechtsformen und Unternehmensgrößen erfasst. Aufbauend darauf werden zusätzlich für bestimmte Wirtschaftszweige Ergänzungstaxonomien bereitgestellt, welche die Positionen der Kerntaxonomie um spezifische Elemente erweitern.

Gemäß Rn. 10 des BMF-Schreibens vom 28. 9. 2011 handelt es sich bei den veröffentlichten Taxonomieschemata um den amtlich vorgeschriebenen Datensatz i. S. des § 5b EStG. Für die zu übermittelnden steuerlichen Gewinnermittlungen bedeutet dies, dass grundsätzlich alle – aber auch nur diese – Positionen aus der Taxonomie mit ihren dort beschriebenen Bezeichnungen und Eigenschaften verwendet werden können. Im Ergebnis entspricht der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Daten dem bisher in Papierform erstellten Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Abbildung handelsrechtlich zulässiger individueller Besonderheiten ist mit den entsprechenden Taxonomiepositionen möglich (z. B. die handelsrechtlich zulässige Darstellung von Posten zwischen Anlage- und Umlaufvermögen). Im Rahmen der Überleitungsrechnung sind diese ggf. auf steuerlich zulässige Positionen umzugliedern. Liegen individuelle Besonderheiten vor, die nicht über das Taxonomieschema abgebildet werden können, sind die Werte in vorhandene Positionen der Taxonomie einzustellen. Sollte hierbei der Bedarf für eine Erweiterung der Taxonomie um bestimmte Positionen offensichtlich werden, so werden diese im Wege der regelmäßigen Taxonomiepflege zusätzlich aufgenommen werden.

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Übermittlung

Folgende Rechenwerke sind zu übermitteln:

Bilanz,
GuV,
Zwischenbilanzen bei Gesellschafterwechsel,
Aperiodische Bilanzen bei Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung,
Bilanzen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart,
Übertragungs- und Übernahmebilanzen in Umwandlungsfällen,
Liquidationsbilanzen i. S. des § 11 KStG,
Bilanzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten Körperschaften (ab 2015),
Bilanzen von Betrieben gewerblicher Art (ab 2015),
Kapitalkontenentwicklungen bei Mitunternehmerschaften (ab 2015),
Sonderbilanzen (ab 2015),
Ergänzungsbilanzen (ab 2015).

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Sanktionen

Werden die Steuererklärungen abgegeben, jedoch nicht die Daten i. S. des § 5b EStG übermittelt, ist kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO zulässig. Die elektronische Übermittlung kann jedoch mit einem Zwangsmittel i. S. des § 328 AO erzwungen werden. Erfolgt die Übermittlung unvollständig, d. h., einzelne Pflichtfelder werden nicht ausgefüllt, dürfte dies nicht für die Festsetzung eines Zwangsmittels ausreichen.

Ein Verzögerungsgeld i. S. des § 146 Abs. 2b AO kann bei unvollständigen Angaben grundsätzlich festgesetzt werden. Dies kann jedoch erst im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen.

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GCD- und GAAP-Modul

Die Taxonomie enthält ein Modul zur Übermittlung von Stammdaten („GCD-Modul“) und ein Modul zur Übermittlung der eigentlichen Abschlussdaten („GAAP-Modul“). Letzteres enthält neben weiteren Berichtsbestandteilen insbesondere die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Schema für eine strukturierte steuerliche Überleitungsrechnung. Im Ergebnis hat der Steuerpflichtige wie bisher die Möglichkeit, alternativ eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, eine Steuerbilanz oder eine sogenannte „Einheitsbilanz“ zu übermitteln.

Mussfelder

Das Datenschema weist bestimmte Positionen als „Mussfelder“ aus (Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 28. 9. 2011, den veröffentlichten Taxonomiedateien und Leitfäden). Angaben in diesen Feldern sind für alle Übermittler verpflichtend. Sie stellen den Mindestumfang nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG dar. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. Wurde im Vorjahr ein Wert eingetragen und ist im aktuellen Jahr kein Wert einzutragen, darf das Feld nicht leer gelassen werden, sondern muss mit dem Wert „Null“ gefüllt werden.

ABB. 3: Auszug aus dem amtlichen Taxonomieschema für Einzelunternehmen


Freiwillig lassen sich mit der Taxonomie u. a. der von den Finanzämtern in aller Regel benötigte Anlagespiegel und der Kontennachweis elektronisch einreichen. Auch alle anderen Berichtsbestandteile können grundsätzlich zur freiwilligen Übermittlung genutzt werden. Da es sich bei § 5b EStG insbesondere um eine Verfahrensnorm handelt, bleibt das bestehende materielle Recht unberührt. Alle von § 5b EStG umfassten Unterlagen und Angaben, welche bisher im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auf Papier vorgelegt werden, sind künftig elektronisch zu übermitteln.

ELSTER

Die Übermittlung der Datensätze erfolgt authentifiziert über das Verfahren ELSTER. Die Datensätze werden bei der elektronischen Übermittlung – mittels des in das Steueranwendungsprogramm einzubindenden ElsterRich-Clients (ERiC) – Prüfungen unterworfen, um sicherzustellen, dass nur valide und plausible Daten übersandt werden. Es wird insbesondere geprüft, ob der Datensatz rechnerisch richtig ist und ob zu allen Mussfeldern Angaben enthalten sind.

Fragen

1.)Ab wann ist § 5b EStG anzuwenden?

Die Norm ist erstmals ab 2013 anzuwenden (Tz. 17).

2.)Für was steht die Abkürzung XBRL?

eXtensible Business Reporting Language (Tz. 18)

3.)Kann die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlung erzwingen?

Dies ist durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 328 AO möglich (Tz. 21).

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