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II. Keine Fiktion
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A hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, so dass keine Fiktion der sozialen Rechtfertigung und der sonstigen Wirksamkeit der Kündigung nach §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG eingetreten ist.
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Wiederholung und Vertiefung:
Für den richtigen Prüfungsaufbau der Begründetheit einer Kündigungsschutzklage bzw. der Wirksamkeitsprüfung einer Kündigung ist das Verständnis der §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG entscheidend:
1) | Nach h.M. führen §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG zur materiell-rechtlichen Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung.[4] Die Vorschriften sind daher nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Kündigungsschutzklage zu prüfen. |
2) | Die Wirksamkeit der Kündigungserklärung als Willenserklärung ist vor §§ 4 S. 1, 7 KSchG zu prüfen (für Schriftform und Zugang vgl. den Wortlaut, gleiches gilt aber bspw. auch für die Bestimmtheit der Erklärung), da sie von der Fiktion nicht erfasst wird; die Wirksamkeit der Kündigung als Rechtsgeschäft (Verstoß gegen gesetzliche Verbote, soziale Rechtfertigung etc.) wird im Fall nicht rechtzeitiger Klage dagegen fingiert, so dass diese Voraussetzungen erst nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG zu prüfen sind.[5] |
3) | §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG finden auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 I KSchG unterfällt, weil die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht verstrichen ist oder der Betrieb nicht die erforderliche Größe hat, vgl. § 23 I 2 u. 3 KSchG: „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und 13 I 1 u. 2 KSchG“. Es wäre daher falsch, bereits hier diese Punkte oder gar die „Anwendbarkeit des KSchG“ zu prüfen (s. auch weiter unten Rn. 79). |