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IV. Inhalt der Loyalitätsobliegenheiten

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Der Bedarf der Kirchen, kündigungswesentliche Verhaltensrichtlinien auch für den privaten, außerdienstlichen Bereich bindend festzuschreiben, war hinlänglich bekannt. Bestätigt wurde die kircheneigene Kompetenz durch das BVerfG, das festschrieb, dass diese – mit gewissen Beschränkungen121 – unter das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht falle.122 Die Kirchen, am Beispiel der beiden großen Kirchen in Deutschland,123 reagierten auf diese Entwicklung unterschiedlich: mal schnell und detalliert,124 mal weniger schnell und weniger detailliert.125

Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention

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