Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 13
I. Einleitung
Оглавление1
§ 1 GWB verbietet – ebenso wie Art. 101 Abs. 1 AEUV – alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Beide Vorschriften werden allgemein auch als „Kartellverbot“ bezeichnet, obwohl sie nicht nur wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Konkurrenten, sondern auch solche zwischen Nichtwettbewerbern (z.B. ausschließliche Lieferverträge) erfassen. § 1 GWB wurde durch die 7. GWB-Novelle 2005 im Wortlaut nahezu vollständig an Art. 101 Abs. 1 AEUV angeglichen und soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers den gleichen Regelungsgehalt wie das europäische Kartellverbot haben. Einzige materielle Ausnahme ist die Zwischenstaatlichkeitsklausel in Art. 101 Abs. 1 AEUV, die die Anwendbarkeit der Norm auf rein nationale Sachverhalte ausschließt.