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3. Nebenabreden
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Im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen treffen die Parteien häufig Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkendem Charakter, wie z.B. Wettbewerbsverbote, die unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV fallen können. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 werden solche Nebenabreden (ancillary restraints) durch die Freigabeentscheidung der Kommission automatisch mit abgedeckt, wenn die Einschränkungen mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind. Als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden gelten Nebenabreden dann, wenn sie zwar nicht Bestandteil des Zusammenschlusses sind, aber doch mit ihm untrennbar verbunden sind. Damit Nebenabreden als für die Durchführung des Zusammenschlusses notwendig angesehen werden können, ist erforderlich, dass der Zusammenschluss ohne sie gar nicht, nur unter gewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten oder mit erheblich niedrigeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte.
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Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen der unmittelbaren Verbundenheit und Notwendigkeit vorliegen, obliegt im Einzelfall den beteiligten Unternehmen. Nur in besonderen Fallgestaltungen, die neue oder ungelöste Fragen aufwerfen, prüft die Kommission in ihren Entscheidungen das Vorliegen einer zulässigen Nebenabrede. Anhaltspunkte für die i.d.R. erforderliche „Selbstveranlagung“ enthält die Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden.[70] Typische Beispiele für Nebenabreden, die in der Bekanntmachung der Kommission behandelt werden, sind Wettbewerbsverbote sowie Bezugs- und Lieferverpflichtungen. Die zulässige Dauer von Wettbewerbsverboten, die anlässlich einer Unternehmensveräußerung vereinbart werden, setzt die Kommission i.d.R. bei drei Jahren an.[71] Wird nur der Geschäftswert, jedoch kein Know-how übertragen, wird lediglich ein Zwei-Jahres-Zeitraum als gerechtfertigt angesehen. Bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens können Wettbewerbsverbote zwischen den Gründern und dem Gemeinschaftsunternehmen so lange als gerechtfertigt angesehen werden, wie das Gemeinschaftsunternehmen besteht. Die Vereinbarung von den Erwerber oder den Veräußerer treffenden Bezugs- und/oder Lieferpflichten wird für einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren als zulässig betrachtet. Verpflichtungen, die unverhältnismäßig hohe bzw. unbegrenzte Liefer- bzw. Bezugsmengen vorsehen oder die den Status eines Vorzugslieferanten oder Vorzugsabnehmers begründen, werden dagegen genauso wie Ausschließlichkeitsbindungen normalerweise nicht als Nebenabreden anerkannt.[72]