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1. Anmeldung

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Für die Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission gibt es keine Anmeldefrist. Die Anmeldung muss jedoch vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgen. Eine Anmeldung ist nicht erst nach Vertragsschluss (signing) zulässig, sondern kann bereits dann erfolgen, wenn die Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag abzuschließen oder im Falle eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben (Art. 4 Abs. 1 FKVO). Dieser Wille zum Vertragsschluss kann etwa anhand von unterzeichneten Grundsatzvereinbarungen oder Absichtserklärungen (letter of intent) dargetan werden.

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Zur Anmeldung verpflichtet sind die an einer Fusion oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle beteiligten Unternehmen gemeinsam, in allen anderen Fällen der Erwerber der Kontrolle (Art. 4 Abs. 2). Die formellen Anforderungen an die Anmeldung sind in einer Durchführungsverordnung (DVO) geregelt.[74] Diese bestimmt u.a., dass die Anmeldung auf Grundlage eines Formblattes (Form CO) zu erfolgen hat, in dem sehr detaillierte Informationen zu den beteiligten Unternehmen, zum Zusammenschlussvorhaben, den betroffenen Märkten, den Abnehmern und den Wettbewerbern abgefragt werden. Besonders umfangreich sind die Angaben, wenn sogenannte betroffene Märkte vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und dort einen gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr haben oder auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, auf dem sich ein anderes beteiligtes Unternehmen betätigt und ihr Marktanteil auf dem einen oder anderen Markt einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt. Für bestimmte, genau definierte, im Allgemeinen von vornherein unproblematische Fälle ist eine Anmeldung in Kurzform möglich. Um vollständig zu sein, muss die Anmeldung alle Angaben enthalten, die im maßgebenden Formblatt CO aufgeführt sind. Die Vollständigkeit der Anmeldung ist Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs im Vorverfahren (Art. 4 Abs. 2 DVO). Die Kommission veröffentlicht die Tatsache der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Union, damit interessierte Dritte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

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