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IV. Das Fusionskontrollverfahren
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Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind nach Art. 4 Abs. 1 FKVO vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden. Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Wettbewerb für die Prüfung zuständig. Die Generaldirektion Wettbewerb empfiehlt den beteiligten Unternehmen eine frühzeitige Kontaktaufnahme und die Einreichung eines Anmeldeentwurfs vor der förmlichen Anmeldung.[73] Im Rahmen von Vorgesprächen können die Parteien vor allem Zuständigkeits- und Rechtsfragen sowie den inhaltliche Umfang der Anmeldung mit der Kommission abstimmen.