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2. Einzelmarktbeherrschung

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Verhältnismäßig einfach ist die Marktbeherrschungsprüfung, wenn ein Unternehmen ohne Wettbewerber ist, da in diesem Fall ein Monopol mit nur einem Anbieter bzw. Nachfrager besteht. In allen anderen Fällen bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der auf dem relevanten Markt herrschenden Wettbewerbsverhältnisse, die dann in eine Prognoseentscheidung darüber mündet, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erstmals begründet oder eine bereits vorhandene weiter verstärkt.[106] Wie sich aus den bei dieser Prüfung nach § 18 Abs. 3 GWB zu berücksichtigenden Kriterien ergibt, ist hierbei die Marktstruktur von besonderer Bedeutung. Das wichtigste Kriterium ist dabei der Marktanteil und zwar sowohl der sich zusammenschließenden Unternehmen selbst (absoluter Marktanteil), als auch dessen Abstand zu den Marktanteilen der anderen Wettbewerbern auf dem Markt (relative Marktanteil). Je größer der Marktanteil eines Unternehmens absolut gesehen ist und je größer der Marktanteilsabstand zu seinen Konkurrenten ist, desto eher ist eine marktbeherrschende Stellung anzunehmen. Besondere Aussagekraft kommt den Marktanteilen zu, wenn diese über einen längeren Zeitraum hin stabil sind. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Bedeutung des Marktanteilskriteriums zu relativieren ist. Dies ist z.B. auf Ausschreibungsmärkten der Fall, da hier der aktuelle Wettbewerb weitgehend losgelöst und unbeeinflusst von den bereits früher durchgeführten Aufträgen stattfindet, auf deren Grundlage die Marktanteile berechnet werden.

Weitere wichtige Faktoren bei der Marktbeherrschungsprüfung sind die Finanzkraft der neuen Unternehmenseinheit, ihr Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, bestehende Verflechtungen mit anderen Unternehmen, das Vorhandensein von rechtlichen oder tatsächlichen Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch ausländische und inländische Unternehmen, die Fähigkeit der neuen Unternehmenseinheit ihr Angebot oder ihre Nachfrage auf andere Waren bzw. Dienstleistungen umzustellen sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen (vgl. § 18 Abs. 3 GWB).[107] Welche Bedeutung diesen einzelnen Kriterien zukommt, die jeweils für sich genommen keine beherrschende Stellung begründen können, hängt stets von den konkreten Umständen ab. Im Einzelfall kann zudem auch dem aktuellen Marktverhalten der Unternehmen eine gewisse Indizwirkung zukommen.[108] Marktbeherrschung ist auch auf der Nachfrageseite eines Marktes möglich, wenn die Anbieter von bestimmten Waren oder Dienstleistungen auf ein Unternehmen als Abnehmer angewiesen sind und dieses daher über einen unkontrollierten Verhaltensspielraum verfügt.[109]

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