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III. Allgemeines zum Datenschutzrecht

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Seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Das Datenschutzrecht wurde mit der Verordnung jedoch, anders als die Überschriften unzähliger Medienberichte damals vermuten ließen, nicht neu erfunden. Es handelt sich beim europäischen Datenschutzrecht vielmehr um ein über Jahrzehnte gewachsenes Regelungssystem,26 dessen evolutiver Entwicklungsprozess in der DSGVO nunmehr seinen aktuellsten Stand gefunden hat.

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Den Ausgangspunkt jeglicher datenschutzrechtlicher Vorschriften bietet seit jeher das europäische Primärrecht. Dort haben Art. 8 Grundrechtecharta und Art. 16 AEUV den Schutz personenbezogener Daten zum Inhalt. So wurde vor Einführung der DSGVO das Datenschutzrecht im Rahmen mitgliedstaatlicher Vorschriften auf Grundlage der RL 95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie)27 normiert. Wenngleich der europäische Datenschutz nunmehr als EU-Verordnung geregelt ist, bleiben die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien weitgehend unverändert.28 Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das europäische Datenschutzrecht als EU-Verordnung in jedem Mitgliedstaat unmittelbare Anwendung findet. Ziel ist es, auf diesem Wege das Datenschutzrecht, ob der zahlreichen grenzüberschreitenden Sachverhalte, weiter zu vereinheitlichen. Allerdings erlauben diverse Öffnungsklauseln29 den Mitgliedstaaten, die DSGVO mit nationalen Regeln zu erweitern oder detaillierter festzulegen.

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Die Umsetzung von Öffnungsklauseln erfolgt in Deutschland maßgeblich durch das novellierte BDSG.

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