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b) Räumlicher Anwendungsbereich
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich eröffnet, sofern der datenschutzrechtliche Verantwortliche im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Niederlassung in der Union hat, unabhängig davon, ob dort auch die Verarbeitung stattfindet. Sofern also das Zielunternehmen oder der Kaufinteressent eine Niederlassung in der Union hat, ist der Anwendungsbereich der DSGVO jeweils eröffnet.
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Ob der Anwendungsbereich auch eröffnet ist, wenn der Verantwortliche mit Niederlassung außerhalb der Union personenbezogene Daten von Unionsbürgern verarbeitet, hängt gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a) DSGVO davon ab, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Für die Durchführung einer Due Diligence ist diese Variante in der Praxis jedoch zu vernachlässigen.
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Entscheidend ist zunächst, ob die Due Diligence zur Vorbereitung eines Asset Deals oder eines Share Deals durchgeführt wird. Nach dem sogenannten Marktortprinzip gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich eröffnet, wenn der Verantwortliche mit Niederlassung außerhalb der Union Daten von Personen innerhalb der Union verarbeitet. Dies gilt jedoch nur, sofern die Verarbeitung in einem Zusammenhang zu einem Angebot von Waren und Dienstleistungen steht, unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung zu leisten ist. Die Formulierung „im Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Unter diesen Begriff fällt die Kaufvorbereitung mit Hilfe einer Due-Diligence-Prüfung.42 Bei dem zu kaufenden Objekt handelt es sich um eine Ware i.S.d Art. 3 Abs. 2 lit. a) DSGVO, sofern bewegliche körperliche Gegenstände gekauft werden sollen.43 Entscheidend ist also, ob die Due-Diligence-Prüfung zur Vorbereitung eines Asset- oder Share Deals durchgeführt wird. Bei einem Share Deal werden Unternehmensanteile gekauft. Diese sind keine beweglichen Sachen. Folglich handelt es sich um keine Ware i.S.d. Norm, weswegen letztlich der räumliche Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Bei einem Asset Deal kommt es auf die zu kaufenden Wirtschaftsgüter an. Bei Grundstücken, Gebäuden oder Patenten etwa handelt es sich um keine beweglichen Gegenstände, mithin gilt dasselbe wie für den Share Deal. Werden hingegen (z.B.) Maschinen verkauft, handelt es sich um bewegliche Sachen, respektive Ware, weswegen in diesem Fall der räumliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Eine Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. a) DSGVO dahingehend, dass den Betroffenen der Due Diligence ein Angebot gemacht wird, da diese mittelbar von dem Asset Deal profitieren, dürfte dem Wortlaut nicht zu entnehmen sein.