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2. Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung

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Art. 5 DSGVO normiert ausweislich seiner Überschrift die „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“. Die dort enthaltenen Grundsätze leiten sich aus dem Primärrecht ab und machen diese Grundsätze für den Anwender schon deshalb verbindlich.44 Deren Wertungen ziehen sich durch die gesamte DSGVO und sind bei der Anwendung und Auslegung der Normen der DSGVO stets zu berücksichtigen.45 Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO schreibt vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise, verarbeitet werden. Konsequenz dieses Grundsatzes ist es u.a., dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten stets durch eine Rechtsgrundlage legitimiert werden muss.46 Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) Hs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich etwa, dass personenbezogene Daten nicht zu noch unbekannten Zwecken erhoben werden.47 Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO normiert den Grundsatz der Datenminimierung. Danach muss die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt werden, welches erforderlich ist, um eine Due Diligence durchzuführen. Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO gibt vor, dass die Verarbeitung auf Grundlage von richtigen und aktuellen Daten beruhen soll. Der Grundsatz der Speicherbegrenzung findet seinen Niederschlag in Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Dieser korrespondiert mit dem Zweckbindungsgrundsatz und regelt, dass eine Verbindung zu bestimmten personenbezogenen Daten nur so lange bestehen darf, so lange dies für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist.48 Schließlich normiert der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO, dass personenbezogene Daten nur auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Due Diligence

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