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1.Innerdienstliche Weisungen

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228Sie richtet ein Vorgesetzter an nachgeordnete Behörden oder Mitarbeiter. Diese Weisungen verbleiben im verwaltungsinternen Bereich. Sie haben damit grundsätzlich keine Außenwirkung und sind also keine VAs.

Beispiele: Das Regierungspräsidium weist das Landratsamt an, einen bestimmten Ausländer aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die Weisung ist für das Landratsamt verbindlich. Sie wirkt aber nur verwaltungsintern. Erst die daraufhin vom Landratsamt verfügte Ausweisung stellt einen VA dar. Die Weisung des Amtsleiters an einen seiner Mitarbeiter, Akten in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten oder eine gewerberechtliche Erlaubnis zu versagen, stellt keinen VA dar. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wäre also mangels eines VA unzulässig.

229Beachte: Ist ein Beamter nicht in seiner Eigenschaft als Amtswalter (also als Teil der Verwaltung), sondern als selbstständige Rechtsperson (in persönlicher Hinsicht) betroffen, handelt es sich grds. um VAs und nicht um bloße innerdienstliche Maßnahmen. Insoweit steht der Beamte außerhalb des Verwaltungsbereichs und die Anordnung hat Außenwirkung. Vereinfacht dargestellt: Gilt die Anordnung auch für einen Urlaubsvertreter oder Amtsnachfolger, handelt es sich um eine innerdienstliche Maßnahme, hat sie hingegen für einen Vertreter oder Nachfolger keinerlei Rechtswirkungen, entfaltet sie Außenwirkung und ist damit i. d. R. ein VA.

Keine Verwaltungsakte:

Dem Beamten B wird ein anderer gleichwertiger Dienstposten bei derselben Behörde zugewiesen (Umsetzung). Die Umsetzung betrifft nur den innerdienstlichen Bereich und hat keine unmittelbare Außenwirkung.

Regelung der Vertretung eines Amtsträgers (BVerwGE 63, 178).

Entscheidung über Ausfall einer Unterrichtsstunde in der Schule.

Verwaltungsakte:

Ernennung eines Beamten;

Abordnung und Versetzung eines Beamten an eine andere Behörde;

Festsetzung des Besoldungsdienstalters;

Ablehnung des Antrags des Beamten auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Urlaubs;

Pensionierung des Beamten.

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