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2.Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden (Mehrstufiger Verwaltungsakt)
Оглавление230Verlangt das Gesetz das Einvernehmen, die Zustimmung oder ähnliche Mitwirkungsakte anderer Behörden, darf die Entscheidungsbehörde den VA nur erlassen, wenn die erforderliche Erklärung der Mitwirkungsbehörde vorliegt. I. d. R. ist diese Zustimmung lediglich eine verwaltungsinterne Erklärung gegenüber der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde und mangels unmittelbarer Außenwirkung kein VA.
Beispiele: Die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen nach § 36 BauGB stellt eine verwaltungsinterne Entscheidung dar. Erst die aufgrund des versagten Einvernehmens vom Landratsamt ausgesprochene Ablehnung der beantragten Baugenehmigung entfaltet gegenüber dem Bürger unmittelbare Außenwirkung und ist ein VA.
Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 9 II FStrG zu einer Baugenehmigung.