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V.Unmittelbare Außenwirkung
Оглавление227Die behördliche Maßnahme muss gem. § 35 I LVwVfG (§ 31 S. 1 SGB X) „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ sein. Außenwirkung hat eine Maßnahme dann, wenn ihre Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten. Es scheiden damit solche Maßnahmen aus dem VA-Begriff aus, deren unmittelbare Rechtswirkungen sich auf den Innenbereich der Verwaltung beschränken.
Keine Verwaltungsakte sind demnach: