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2.Voraussetzungen

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202Wann eine Ermessensreduzierung angenommen werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Sie wird bejaht bei erheblichen Gefahren für wesentliche Rechtsgüter.

Beispiel: Entscheidung über Polizeieinsatz bei einer unmittelbaren Lebensgefahr.

203Die Ermessensreduzierung kann sich auch aus Grundrechten ergeben.

Beispiel: Die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG) gebietet, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorausgesetzt, eine gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Nach § 35 II BauGB „können“ nicht-privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der durch Art. 14 GG geschützten Baufreiheit wird entgegen dem Wortlaut der Norm der Verwaltung jedoch kein Ermessen eingeräumt (s. hierzu auch Rn. 178).

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