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I.Hoheitliche Maßnahme
Оглавление215Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines VA ist gem. § 35 S. 1 LVwVfG (§ 31 S. 1 SGB X) zunächst, dass eine „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme“ vorliegt. Maßnahme ist hierbei der Oberbegriff. Mit diesem Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass ein zweckgerichtetes Verhalten der Verwaltung vorliegen muss, das einen Erklärungswert hat.
Beispiel: Polizist rutscht auf einer Bananenschale aus und hebt dabei reflexartig den Arm. Das Hochheben des Arms ist hier keine Maßnahme, es hat keinen Erklärungswert. Anders wäre es bei dem den Verkehr durch Handzeichen regelnden Polizeibeamten.
Ob dieses zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungswert schriftlich, mündlich, konkludent (z. B. per Handzeichen) oder auch per automatischer Einrichtung (z. B. Verkehrsampel) erfolgt, ist dabei völlig unerheblich.
Eine hoheitliche Maßnahme ist eine einseitige Maßnahme, die in einem Über-/Unterordnungsverhältnis ergeht. Dieses Merkmal grenzt den VA von dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, der eine zweiseitige Vereinbarung enthält.