Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Michael Frey - Страница 124
4.Rechtsschutzfunktion
Оглавление213Zwar kann sich der Bürger gem. § 40 I VwGO auch gegen Akte der Verwaltung wehren, die keine VAs sind. Dennoch ergeben sich Besonderheiten, wenn sich der Bürger gegen einen VA wendet oder einen solchen erstrebt. Zum einen muss grundsätzlich in solchen Fällen, in denen Streitgegenstand ein VA ist, gem. § 68 VwGO ein gerichtliches Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) durchgeführt werden. Zum anderen wirkt sich die VA-Qualität auf die Klageart aus. Wehrt sich der Bürger gegen einen ihn belastenden VA, kommt nur die Anfechtungsklage, erstrebt der Bürger dagegen einen ihn begünstigenden VA, kommt nur eine Verpflichtungsklage in Betracht (§ 42 I VwGO).
Darüber hinaus haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden VA gem. § 80 I VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Beispiele: A wehrt sich mit dem Widerspruch gegen eine baurechtliche Abbruchverfügung. Der Widerspruch hat gem. § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung.
Beamter B wehrt sich mit dem Widerspruch gegen seine Umsetzung vom Hauptamt zum Bauamt der Stadt X. Der Widerspruch ist gem. § 54 II BeamtStG zwar unabhängig von der VA-Qualität einer Umsetzung zulässig. Der Widerspruch würde jedoch nur dann eine aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO entfalten, wenn die Umsetzung ein VA wäre. Dies ist (im Gegensatz z. B. zu einer Entlassung) bei einer Umsetzung nicht der Fall. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.