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II.Behörde
Оглавление216Die „Behörde“ ist in § 1 II LVwVfG (§ 1 II SGB X) definiert. Danach ist Behörde „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Das LVwVfG geht damit von einem weiten Behördenbegriff aus. Die Behördeneigenschaft richtet sich ausschließlich danach, ob Verwaltungsaufgaben erfüllt werden. Dieses Merkmal grenzt den VA von dem Handeln der Legislative, Judikative und den Privatpersonen ab.
217Behörden sind danach in erster Linie die „Verwaltungsbehörden“, wenn ihnen ein gewisses Maß an organisatorischer Selbständigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt ist (Kopp/Ramsauer, § 1 Rn. 53). Ämter (z. B. Ordnungsamt bei einer Großen Kreisstadt), Abteilungen und Referate sind demnach keine Behörde in diesem Sinne. Vielmehr wird das Verhalten des Amts (Ordnungsamt) der „Gesamt“-Behörde (Große Kreisstadt) zugerechnet. Es handelt dann also die Stadt oder das Landratsamt als Behörde.
218Da nach § 1 II LVwVfG (§ 1 II SGB X) jedoch allein die Funktion, Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, entscheidend ist, sind Behörden in diesem Sinne auch die sog. Beliehenen (vgl. Rn. 26). Auch diese können als Privatpersonen oder juristische Personen des Privatrechts selbstständig und in eigenem Namen bestimmte Verwaltungstätigkeiten erfüllen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelung für diesen Bereich mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet sind. Insoweit sind auch sie Behörde.
219Keine Behörden sind Verfassungsorgane, soweit sie nicht ausnahmsweise Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Beispiel: Entfernung eines Störers aus dem Bundestag durch den Bundestagspräsidenten. Der Bundestagspräsident ist eigentlich der Gesetzgebung zuzurechnen. Hier nimmt er aber seine sich aus Art. 40 GG ergebende Polizeigewalt – also eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung – wahr. Er handelt als Behörde (Kopp/Ramsauer, § 1 Rn. 56a m. w. N.).