Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Michael Frey - Страница 112

2.Zweckentsprechende Ermessensausübung

Оглавление

182Nach § 40 LVwVfG muss die Behörde das Ermessen „entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“ ausüben. Die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Sachfremde Erwägungen sind solche, die dem Normzweck zuwiderlaufen. Stellt die Behörde auf solche Erwägungen ab, begeht sie einen Fehler. Diesen Fehler nennt man Ermessensfehlgebrauch.

Beispiel: Behörde erlässt gegenüber E eine auf § 65 I S. 1 LBO gestützte Abbruchsanordnung mit der Begründung, E selbst habe sich doch häufig öffentlich für die Erhaltung von Umwelt und Natur eingesetzt, weshalb gerade er sein illegal im Außenbereich errichtetes Wochenendhaus abreißen solle.

Beispiel: Die Behörde lehnt den Antrag des A auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für einen Stand in der Fußgängerzone mit der Begründung ab, A weigere sich Mehrweggeschirr zu verwenden. Diese Erwägung ist ermessensfehlerhaft; es liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs vor. Die Entscheidung orientiert sich nicht am Zweck des Straßengesetzes, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs schützen will. Zweck des Straßengesetzes ist nicht der Umweltschutz und die Abfallvermeidung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14.10.1996, VBlBW 1997, 107). Etwas anders gilt, wenn ein Bezug zur Straßennutzung besteht, z. B. wenn die Erlaubnis mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es in der Vergangenheit am Stand des A stets zu einem erhöhten Müllaufkommen und dadurch zu einer Verschmutzung der Straße kam.

183Ähnlich ist die Situation, wenn die Behörde falsche oder nicht alle Umstände, die für die Entscheidungsfindung relevant sind, bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Auch hier stellt die Behörde ausgehend von einem falschen Sachverhalt sachfremde Erwägungen an mit der Folge, dass ein Fehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs vorliegt.

Beispiel: Die Behörde geht in der obigen Variante des letzten Beispielsfalls fälschlicherweise davon aus, dass es am Stand des A stets zu Verschmutzungen der Straße kam, während dies in Wirklichkeit nicht der Fall war.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх