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III.Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Оглавление220Die Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen. Das ist dann der Fall, wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften erlassen wird. Damit dient dieses Kriterium der Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht (vgl. zu dieser Abgrenzung Rn. 44 ff.).
Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend, auf welchem Rechtsgebiet sich die Maßnahme auswirkt. Vielmehr ist im Rahmen des § 35 LVwVfG allein entscheidend, ob die rechtliche Grundlage, auf der die Maßnahme erfolgt, zum öffentlichen Recht gehört.
Beispiel: Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde nach § 24 BauGB ist ein VA (s. § 28 II S. 1 BauGB). Die Wirkungen der Maßnahme (Kaufvertrag zwischen Gemeinde und Verkäufer) treten aber auf dem Gebiet des Privatrechts ein (vgl. § 464 II BGB).
221Der Begriff des öffentlichen Rechts i. S. d. § 35 LVwVfG (§ 31 SGB X) betrifft zudem nur das Verwaltungsrecht, nicht das Verfassungs- und Völkerrecht. Dies ergibt sich aus § 1 I LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, § 1 Rn. 17).