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II.Wiederholungsfragen

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1. 208Was versteht man unter Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? – Rn. 152–154

2. Was bedeutet Vorrang des Gesetzes? – Rn. 153

3. Was versteht man unter Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 155

4. Wann gilt der Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 156–160

5. Gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch in „Sonderrechtsverhältnissen“, z. B. Strafanstalten, Schulen, Beamtenverhältnis? – Rn. 156

6. Was versteht man unter bestimmten, was unter unbestimmten Rechtsbegriffen? – Rn. 162, 163

7. Nennen Sie Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe. – Rn. 163

8. In welchen Fallkonstellationen hat die Behörde Beurteilungsspielraum? – Rn. 165

9. Sind im Falle von Beurteilungsspielraum behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfbar? Ggf. unter Beachtung welchen Prüfungsmaßstabs? – Rn. 166

10. Welche Auslegungsmethoden gibt es zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe? – Rn. 168–174

11. Umschreiben Sie die einzelnen Auslegungsmethoden und nennen Sie Beispiele. – Rn. 168–174

12. Kann eine Norm auf Tatbestands- und/oder auf Rechtsfolgenseite Ermessen einräumen? – Rn. 175

13. Wie erkennt man, ob eine Norm der Verwaltung Ermessen einräumt? – Rn. 177

14. Sind Soll-Vorschriften Ermessensvorschriften? – Rn. 179

15. Welche Ermessensfehler gibt es? – Rn. 181 ff.

16. Welche gesetzlichen Grenzen muss die Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens beachten? – Rn. 184 ff.

17. Woraus wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet und was bedeutet er? – Rn. 187–192

18. Wann ist eine Maßnahme angemessen? – Rn. 191

19. Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es? Welche Folgen im Einzelnen hat ein Verstoß gegen das Unmöglichkeitsverbot? – Rn. 193–200

20. In welchen Fallkonstellationen wird die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null praktisch relevant? – Rn. 204–206

Allgemeines Verwaltungsrecht

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