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II.Wiederholungsfragen
Оглавление1. 208Was versteht man unter Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? – Rn. 152–154
2. Was bedeutet Vorrang des Gesetzes? – Rn. 153
3. Was versteht man unter Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 155
4. Wann gilt der Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 156–160
5. Gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch in „Sonderrechtsverhältnissen“, z. B. Strafanstalten, Schulen, Beamtenverhältnis? – Rn. 156
6. Was versteht man unter bestimmten, was unter unbestimmten Rechtsbegriffen? – Rn. 162, 163
7. Nennen Sie Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe. – Rn. 163
8. In welchen Fallkonstellationen hat die Behörde Beurteilungsspielraum? – Rn. 165
9. Sind im Falle von Beurteilungsspielraum behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfbar? Ggf. unter Beachtung welchen Prüfungsmaßstabs? – Rn. 166
10. Welche Auslegungsmethoden gibt es zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe? – Rn. 168–174
11. Umschreiben Sie die einzelnen Auslegungsmethoden und nennen Sie Beispiele. – Rn. 168–174
12. Kann eine Norm auf Tatbestands- und/oder auf Rechtsfolgenseite Ermessen einräumen? – Rn. 175
13. Wie erkennt man, ob eine Norm der Verwaltung Ermessen einräumt? – Rn. 177
14. Sind Soll-Vorschriften Ermessensvorschriften? – Rn. 179
15. Welche Ermessensfehler gibt es? – Rn. 181 ff.
16. Welche gesetzlichen Grenzen muss die Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens beachten? – Rn. 184 ff.
17. Woraus wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet und was bedeutet er? – Rn. 187–192
18. Wann ist eine Maßnahme angemessen? – Rn. 191
19. Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es? Welche Folgen im Einzelnen hat ein Verstoß gegen das Unmöglichkeitsverbot? – Rn. 193–200
20. In welchen Fallkonstellationen wird die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null praktisch relevant? – Rn. 204–206