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3.Vollstreckungsrechtliche Bedeutung

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212Soweit ein VA einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er ohne Einholung einer gerichtlichen Entscheidung vollstreckbar (näheres zu den Vollstreckungsvoraussetzungen s. Rn. 943 ff.). Damit bevorzugt der Gesetzgeber die Verwaltung gegenüber Privatpersonen. Letztere können sich nämlich keinen eigenen Vollstreckungstitel schaffen. Sie müssen hierfür i. d. R. die Gerichte bemühen, welche dann einen Vollstreckungstitel (insb. Urteil) erlassen.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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