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2.Soll-Vorschriften

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179Soll-Vorschriften stehen zwischen den „Kann-Vorschriften“ (Ermessensvorschriften) und den „Muss-Vorschriften“ (gebundene Verwaltung).

Soll-Vorschriften sind dabei eher den Muss-Vorschriften als den Ermessens-Vorschriften angenähert. Grundsätzlich ist die Behörde bei Soll-Vorschriften verpflichtet zu handeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegt ein Regelfall vor, muss die Behörde handeln; liegt hingegen ein atypischer Ausnahmefall vor, hat die Behörde Ermessen und darf von der in der Norm vorgeschriebenen Rechtsfolge abweichen (BVerwGE 90, 88, 93). Kurz gesagt: Die Soll-Vorschrift ist im Regelfall eine Muss-Vorschrift und im atypischen Ausnahmefall eine Ermessens-Vorschrift (vgl. BVerwGE 88, 1, 8; Detterbeck, AVR, Rn. 321 m. w. N.).

Beispiel: Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, „soll“ nach § 20 II S. 1 BImSchG die zuständige Behörde deren Stilllegung oder Beseitigung anordnen. Im Regelfall ist die Anlage ohne erforderliche Genehmigung stillzulegen. Nur wenn aufgrund atypischer Umstände ein Ausnahmefall vorliegt, hat die Behörde Ermessen, ob sie die Anlage stilllegt oder nicht.

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