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IV.Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

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167Unbestimmte Rechtsbegriffe sind vor ihrer Anwendung auszulegen. Der Anwender des Rechts muss wissen, was die Begriffe bedeuten. In der Praxis ist die Auslegung neben der anschließenden Subsumtion (Unterordnung des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen) das Kernstück zur Lösung eines Falles.

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