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B.Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum I.Allgemeines

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161Die soeben aufgezeigte Gesetzesbindung kann „gelockert“ sein, indem das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite verwendet. Der Gesetzgeber ist auf die Verwendung dieser Begriffe angewiesen, da er nicht alle Sachverhalte, die ein Gesetz regeln soll, voraussehen bzw. so regeln kann, dass das Gesetz dennoch verständlich bleibt. Die Verwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich zulässig, sofern Zielrichtung und Rahmen der Regelung erkennbar bleiben (BVerfGE 49, 194 ff.; Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 47 m. w. N.). In einigen wenigen Fällen ist der Behörde zusätzlich ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (s. sogleich Rn. 165 ff.).

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