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III.Beurteilungsspielraum 1.Fallgruppen von Beurteilungsspielraum

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165Nur in folgenden Fällen ist in der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum anerkannt (vgl. Maurer/Waldhoff, AVR, § 7 Rn. 37 ff. und Detterbeck, AVR, Rn. 362 ff.):

Prüfungsentscheidungen bzw. prüfungsähnliche Entscheidungen (BVerwGE 99, 74 ff.; 104, 203 ff.)

Beispiele: Abitur, Staatsexamen, Versetzung in die nächsthöhere Schulklasse.

Beamtenrechtliche Beurteilungen (BVerfG, NVwZ 2002, 1368; BVerwGE 97, 128).

Kein Beurteilungsspielraum dagegen bei Entzug der Luftfahrerlaubnis wegen „charakterlicher oder geistiger Mängel“ (BVerwGE 129, 355).

Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie Ausschüsse, die mit Sachverständigen besetzt sind (BVerwGE 62, 330, 337 ff.; 129, 27, 33).

Beispiele: Weinprüfung, Prüfung der Befähigung zum Architekten durch unabhängigen Sachverständigenausschuss.

Prognose- und Risikoentscheidungen (BVerwGE 80, 270, 275; 72, 300, 316).

Beispiele: Zulassung von weiteren Taxen, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht wird, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung. Risikoentscheidungen sind insbesondere im Umweltrecht vorzunehmen (Genehmigung von Kernkraftwerken).

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