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IV.Untätigkeitsklagen

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147Art. 265 AEUV schafft ferner die Möglichkeit, Parlament, Rat oder Kommission wegen Untätigkeit bei gebotenen Handlungen zu verklagen. Klagebefugt sind die Organe, aber auch natürliche und juristische Personen bei sie betreffenden Unterlassungen. Nach Art. 266 AEUV verpflichtet der EuGH zu entsprechendem Handeln.

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