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C.Ermessen I.Begriff

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175Im Gegensatz zu unbestimmten Rechtsbegriffen wird Ermessen ausschließlich auf Rechtsfolgenseite eingeräumt. Wenn der Gesetzgeber in der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage nicht zwingend vorschreibt, welche Maßnahmen die Verwaltung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen treffen „muss“ oder zu treffen „hat“, wenn der Behörde also eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird, ob und ggf. wie sie von der Rechtsfolge einer Norm Gebrauch macht, spricht man von Ermessen.

176Es gibt zwei Formen der Ermessenseinräumung, nämlich das Entschließungs- und das Auswahlermessen. Das Entschließungsermessen räumt der Verwaltung Entscheidungsfreiheit dahingehend ein, „ob“ sie überhaupt tätig wird. Hat sich die Verwaltung zu einem Einschreiten entschlossen, räumt ihr das Auswahlermessen Entscheidungsfreiheit dahingehend ein, „wie“ die Behörde tätig wird, d. h. welche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen sie ergreift.

Beispiele: Nach § 62 KrWG kann die Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. „Kann“ macht deutlich, dass die Behörde nicht einschreiten muss; sie hat Entschließungsermessen, „ob“ sie überhaupt tätig wird. Darüber hinaus kann die Behörde entscheiden, „wie“ sie tätig wird, d. h. welche Anordnung sie trifft bzw. welche Maßnahme sie ergreift; sie hat also auch Auswahlermessen.

Nach § 17 II IfSG hat die Behörde, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden, die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Behörde ist zum Einschreiten verpflichtet („hat“ anzuordnen), sie hat kein Entschließungsermessen. Sie hat jedoch Auswahlermessen, welche Maßnahmen sie zur Schädlingsbekämpfung ergreift.

Von Auswahlermessen spricht man auch, wenn die Behörde entscheiden kann, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt.

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