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1.Wörtliche Auslegung
Оглавление168Die Wortlautauslegung orientiert sich an dem allgemeinen Sprachgebrauch oder an einer bestehenden Fachterminologie.
Beispiel: Nach § 2 IV StVO besteht die Pflicht, mit Fahrrädern bei entsprechender Beschilderung die Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen. A befährt mit seinem Liegerad trotz Beschilderung nicht die Radwege, sondern die Fahrbahn der Straße. Er wendet ein, bei seinem Liegerad handle es sich um gar kein Fahrrad im Sinne von § 2 IV StVO.
Lösung: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zählen zu den „Fahrrädern“ Fahrzeuge, die mit wenigstens zwei Rädern ausschließlich durch Muskelkraft angetrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.2001 – 3 B 183/00, juris). Bei dem Liegerad handelt es sich zweifelsohne um ein Fahrrad im Sinne von § 2 IV StVO.
Neben der Wortlautauslegung werden meistens noch andere Auslegungsmethoden (ergänzend) herangezogen.
Im obigen Beispiel ergibt der systematische Vergleich mit den in § 1 II StVG genannten Kraftfahrzeugen, die durch Maschinenkraft bewegt werden, dass Fahrräder im Umkehrschluss nicht mit Maschinenkraft, sondern mit Muskelkraft angetrieben werden.
Der Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung. Wird diese Grenze überschritten, findet keine Auslegung, sondern eine grds. unzulässige Weiterentwicklung des Gesetzes statt.