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II.Einräumung von Ermessen 1.Ermessensvorschriften

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177Ob der Verwaltung Ermessen eingeräumt ist, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Das Ermessen wird i. d. R. eingeräumt durch folgende Formulierungen: „kann“, „darf“, „ist ermächtigt“ bzw. „befugt“ oder „nach pflichtgemäßem Ermessen“.

Beispiele: § 65 I S. 1 LBO „Abbruch … kann angeordnet werden“.

§ 3 PolG oder auch § 16 II S. 1 StrG „nach pflichtgemäßem Ermessen“.

Ermessen räumt eine Norm aber auch dann ein, wenn in der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Behörde handeln muss.

Beispiel: Nach § 48 StVO müssen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, „auf Vorladung“ der Straßenverkehrsbehörde an einem Verkehrsunterricht teilnehmen. Ob eine solche „Vorladung“ ergeht, liegt im Ermessen der Behörde.

178Unter Umständen ist der Behörde trotz Vorliegens einer Ermessensnorm ausnahmsweise kein Ermessen eingeräumt, wenn die betreffende Ermächtigungsnorm – ggf. unter Heranziehung einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. Rn. 170) – als zwingende Norm auszulegen ist. In diesen Fällen spricht man von einer Ermessensreduzierung auf „Null“ (s. Rn. 201 ff.).

Beispiel: Nach § 35 II BauGB „können“ nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben zugelassen werden, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Unter Beachtung des durch Art. 14 I GG geschützten Eigentumsrechts des Bauherrn ist dieses „können“ als „müssen“ auszulegen (BVerwGE 18, 247, 250).

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