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V.Vorabentscheidungen
Оглавление148Ein anderer Weg zum EuGH ist der des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV. Danach können bzw. müssen nationale Gerichte bei Aussetzung ihres Verfahrens den EuGH um Auslegung von EU-Recht ersuchen (Schwarze, Art. 234 Rn. 7 ff.).
Beispiel: Gibt es in einem ein Planfeststellungsverfahren betreffendes nationales Klageverfahren ein Auslegungsproblem hinsichtlich des UVPG und kann dieses nur durch eine bestimmte, aber nicht gesicherte Interpretation der UVP-Richtlinie gelöst werden, so greift Art. 267 AEUV.