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III.Nichtigkeitsklagen

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146Nach Art. 263 AEUV kann das Parlament, der Rat oder die Kommission beim EuGH verklagt werden. Gegenstand der Klage ist die Rechtmäßigkeit von Handlungen dieser Organe. Klagebefugt sind insbesondere die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission sowie das Parlament. Gem. Art. 263 IV AEUV können aber auch natürliche und juristische Personen bei sie betreffenden Maßnahmen Klage erheben. Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH die Maßnahme für nichtig.

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