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III.Richtige Ermessensausübung
Оглавление180Wenn der Behörde Ermessen eingeräumt ist, bedeutet dies nicht, dass diese völlig „freie Hand“ bei ihrer Entscheidung hat. Vielmehr regelt § 40 LVwVfG, wie die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen richtig ausübt.
Nach § 40 LVwVfG muss die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen
erkennbar „ausüben“
„entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“ handeln und
„die gesetzlichen Grenzen des Ermessens“ einhalten.