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III.Richtige Ermessensausübung

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180Wenn der Behörde Ermessen eingeräumt ist, bedeutet dies nicht, dass diese völlig „freie Hand“ bei ihrer Entscheidung hat. Vielmehr regelt § 40 LVwVfG, wie die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen richtig ausübt.

Nach § 40 LVwVfG muss die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen

erkennbar „ausüben“

„entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“ handeln und

„die gesetzlichen Grenzen des Ermessens“ einhalten.

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