Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Michael Frey - Страница 130

2.Abgrenzungen

Оглавление

Regelungen sind von ähnlichen Handlungsformen der Verwaltung abzugrenzen.

223 a) Realakte . Realakte sind rein tatsächliche Verwaltungshandlungen. Sie sind nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet und damit keine Regelung.

Beispiele: Auskünfte; Warnungen vor gesundheitsgefährdenden Produkten; Auszahlung von Geld; Lärm, der von einem gemeindlichen Grillplatz ausgeht.

224 b) Unselbstständige Vorbereitungsakte . Unselbstständige Vorbereitungshandlungen sind solche, die den Erlass eines VA vorbereiten oder ein Verwaltungsverfahren nur fördern sollen. Sie haben (noch) keinen Regelungscharakter und sind demnach keine VAs.

Beispiele: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 FeV, z. B. zur Vorbereitung der Frage, ob dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis entzogen wird (hierzu Weber, Keine selbstständige Anfechtbarkeit einer MPU-Untersuchung, NZV 2006, 399 ff. m. w. N.). Stellungnahmen, Berichte und Gutachten, die eine endgültige Entscheidung vorbereiten. Einzelnoten von Klassenarbeiten oder Klausuren an einer Hochschule mangelt es an der Regelungswirkung, sofern nicht ausnahmsweise die Einzelnote, z. B. für die Zulassung zu einem Studienfach, bedeutsam sein kann (Näheres hierzu: Kopp/Ramsauer, § 35 Rn. 100 f.).

225Unabhängig davon, ob solche verfahrensrechtlichen Vorbereitungshandlungen VAs sind, bestimmt § 44a VwGO, dass behördliche Verfahrenshandlungen nur zusammen mit der Sachentscheidung gerichtlich angreifbar sind. Der Bürger kann sich also z. B. erst gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht schon gegen die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wehren.

226 c) Zweitbescheid und wiederholende Verfügung . Im Rahmen des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens kann es zu einem neuen Bescheid (Zweitbescheid) kommen. Dieser stellt eine neue Regelung und damit einen neuen VA dar. Etwas anderes gilt, wenn die Behörde ohne erneute sachliche Überprüfung des ursprünglichen VA ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnt (wiederholende Verfügung). Hier ergeht keine neue Regelung in der Sache. Geregelt wird lediglich, ob das alte Verwaltungsverfahren technisch nochmals aufgerollt wird (Näheres zu diesem Problem Rn. 464).

d) Willenserklärungen einer Behörde ohne Anordnungscharakter . Keine VAs sind Willenserklärungen einer Behörde, denen der anordnende Charakter fehlt.

Beispiele: behördliche Aufrechnungserklärung; Stundung von Forderungen; Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх