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1.Ermessensausübung

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181Die Behörde muss das ihr eingeräumte Ermessen nach außen erkennbar (also in der Begründung ihres Bescheids) ausüben. Geht die Behörde irrtümlich davon aus, dass ihr kein Ermessen eingeräumt sei und stellt sie dementsprechend keine Ermessenserwägungen an, begeht sie einen Fehler. Diesen Fehler nennt man Ermessensnichtgebrauch.

Beispiel: Die Behörde schreibt in ihrem Bescheid, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Errichtung und Nutzung des Gartenhäuschens gezwungen ist, dessen Abbruch anzuordnen. Die auf § 65 I S. 1 LBO gestützte Abbruchsanordnung steht jedoch im Ermessen der Behörde („kann angeordnet werden“). Es muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat; andernfalls liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor.

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